c) Personalgesetzgebung Der besonderen Stellung der Bundesanwaltschaft trägt auch die Bundespersonalgesetzgebung Rechnung. Das Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 (SR 172.220.1), das nach Art. 2 Abs. 1 lit. e auch für die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gilt, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, legt in Art. 8 Abs. 1 als Grundsatz fest, dass das Arbeitsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist und unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 3–5 durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages entsteht. Nach Art. 9 Abs. 5