Daraus folgt, dass die Bundesanwaltschaft dem EJPD nicht wie eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung unterstellt, sondern bloss administrativ zugewiesen ist. Die Aufsicht bestimmt sich nach den dargestellten Vorschriften der Bundesstrafprozessordnung und des Strafgerichtsgesetzes, nicht nach den für die zentrale Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen des RVOG und der RVOV. Bestätigt wird in der Organisationsgesetzgebung auch, dass die Bundesanwaltschaft ihre Aufgaben weisungsungebunden zu erfüllen hat.