der Gewaltentrennung» in der Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998 10 ist zwar nach dem Gesagten sachlich nicht zutreffend. Doch entspricht das Anliegen, die Strafverfolgungsbehörden zu «entpolitisieren» und ausschliesslich auf die Legalität und die Suche nach der Wahrheit zu verpflichten, einem rechtsstaatlichen Anliegen. 11 Letztlich geht es um die Verhinderung des Missbrauchs staatlicher Macht. 12 Wohin der Einsatz der Strafverfolgungsbehörden zu politischen Zwecken führen kann, zeigen Beispiele in Russland drastisch.