In der Gesetzgebung fand diese Praxis erst mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 22. Dezember 1999 Ausdruck. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Bundesanwaltschaft administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates steht, während die fachliche Aufsicht Sache der Anklagekammer des Bundesgerichtes, seit Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes ist. 9