er beschränke sich deshalb auf die Dienstaufsicht. 8 Nach einer zeitgemässen Auffassung von Stellung und Funktion einer Staatsanwaltschaft müsse diese Behörde im funktionellen Bereich aufsichts- und weisungsunabhängig sein. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Bundesrat seine Aufsicht über die Bundesanwaltschaft offenbar schon seit Jahrzehnten zurückhaltend ausübte und sich auf eine Rechts-, später sogar auf eine Dienstaufsicht beschränkte. In der Gesetzgebung fand diese Praxis erst mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 22. Dezember 1999 Ausdruck.