Die Beibehaltung eines so verstandenen Aufsichts- und Leitungsrechtes sei nach wie vor gerechtfertigt und geboten. 7 Diese Auffassung sei 1976 im Zusammenhang mit der Parlamentarischen Initiative über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre bestätigt worden, wobei der Bundesrat beigefügt habe, es sei zweifellos nicht seine Aufgabe, den einzelnen Fall betreffende Weisungen zu erteilen und die entsprechende Verantwortung zu übernehmen; er beschränke sich deshalb auf die Dienstaufsicht.