In der Tat erscheine das ursprünglich aus der «Aufsicht und Leitung» abgeleitete Weisungsrecht, das im Widerspruch zum Grundsatz der Gewaltentrennung stehe, heute überholt. In der Botschaft zum Bundesstrafprozess von 1929 stelle der Bundesrat zwar fest, der Bundesanwalt habe als Beamter der Justizverwaltung Weisungen über die Einleitung und Nichteinleitung von Strafverfolgungen, Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln entgegenzunehmen. 6