14 der Bundesstrafprozessordnung stehe der Bundesanwalt, unter Vorbehalt der Anträge vor Gericht, unter der Aufsicht und Leitung des Bundesrates. Diese Bestimmung erkläre sich daraus, dass der Bundesrat Wahlbehörde sei und die Bundesanwaltschaft ein Bundesamt innerhalb des EJPD bilde. Der Bundesrat halte daran grundsätzlich fest. Die Aufsicht über den Bundesanwalt habe sich jedoch auf administrative Belange zu beschränken, weil neu umfassende Beschwerdemöglichkeiten an die Anklagekammer des Bundesgerichtes vorgesehen würden.