werde, entsprechenden Begehren von Vernehmlassern folgend, eine Ausdehnung der Aufsicht der Anklagekammer auf das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und – im Interesse der Präzision – auf den Bundesanwalt, soweit er als Leiter der gerichtlichen Polizei fungiere, vorgeschlagen. Damit werde eine rechtsstaatlich einwandfreie und zudem kohärente Aufsicht über das ganze Vorverfahren installiert. Nach der bisher geltenden Fassung des Art. 14 der Bundesstrafprozessordnung stehe der Bundesanwalt, unter Vorbehalt der Anträge vor Gericht, unter der Aufsicht und Leitung des Bundesrates.