11 Satz 1 des Gesetzes wurde mit der Änderung vom 22. Dezember 1999 dahingehend präzisiert, dass die Anklagekammer die Aufsicht über den Bundesanwalt in seiner Funktion als Leiter der gerichtlichen Polizei sowie über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und über die Voruntersuchung führe. Die Bestimmung betreffend die Aufsicht der Anklagekammer des Bundesgerichtes über die Bundesanwaltschaft wurde durch das Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 2002 (SR 173.71) aufgehoben, das in Art. 28 Abs. 2 die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundes-