11 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege fest, die Anklagekammer des Bundesgerichts führe die Aufsicht über die Voruntersuchung; sie entscheide über Beschwerden gegen den Untersuchungsrichter und über die Zulassung der Anträge. Art. 11 Satz 1 des Gesetzes wurde mit der Änderung vom 22. Dezember 1999 dahingehend präzisiert, dass die Anklagekammer die Aufsicht über den Bundesanwalt in seiner Funktion als Leiter der gerichtlichen Polizei sowie über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und über die Voruntersuchung führe.