In Art. 16 Abs. 4 Satz 1 wird präzisierend festgehalten, dass der Bundesanwalt und die Personen, die ihn vertreten, ihre Aufgaben unabhängig von Weisungen der Wahlbehörde erfüllen. Diese beiden Bestimmungen wurden mit einer Änderung vom 22. Dezember 1999 (AS 1999, 3308) in das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege eingefügt. Bis zum Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2002 legte Art. 11 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege fest, die Anklagekammer des Bundesgerichts führe die Aufsicht über die Voruntersuchung;