a) Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege Nach Art. 14 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (SR 312.0) steht die Bundesanwaltschaft administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates. Die Anträge vor Gericht stellt der Bundesanwalt nach freier Überzeugung. In Art. 16 Abs. 4 Satz 1 wird präzisierend festgehalten, dass der Bundesanwalt und die Personen, die ihn vertreten, ihre Aufgaben unabhängig von Weisungen der Wahlbehörde erfüllen.