Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung noch aus dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit Kriterien für die Stellung der Bundesanwaltschaft, insbesondere für die Frage ihrer Unabhängigkeit und Beaufsichtigung. Der Gesetzgeber verfügt deshalb über eine weite Freiheit bei der Ausgestaltung dieser Institution.