Die Bundesanwaltschaft übt zwar zum Teil rechtsprechende oder rechtsprechungsähnliche Tätigkeiten aus. Sie ist aber Teil der Bundesverwaltung und untersteht administrativ dem Bundesrat bzw. dem EJPD. Sie verfügt deshalb nicht über die organisatorische Selbstständigkeit, die Voraussetzung für richterliche Unabhängigkeit ist. 4 2. Ausgestaltung durch die Bundesgesetzgebung