Sie übt in der Regel keine Rechtsprechungsfunktion aus, sondern nimmt überwiegend Verwaltungsaufgaben wahr. Soweit sie darüber entscheidet, ob ein staatlicher Strafanspruch besteht, kann ihre Tätigkeit allerdings als Rechtsprechung bezeichnet werden. Sie lässt sich deshalb nicht eindeutig der Exekutive oder der Justiz zuordnen und wird deshalb oft als eine zwischen den Gewalten stehende Institution, eine Behörde sui generis, bezeichnet. 3