Nach den herkömmlichen Gewaltenteilungslehren werden die Staatstätigkeiten einer der drei Staatsfunktionen (Rechtssetzung, Rechtsprechung und Verwaltung) zugeordnet und diese Staatsfunktionen durch verschiedene Staatsorgane (Legislative, Justiz, Exekutive) ausgeübt. Zu dieser funktionellen und organisatorischen Gewaltenteilung tritt die personelle: Mitglieder der Legislative, der Exekutive und der Justiz sollen Personen sein, die voneinander unabhängig sind. Dieses theoretische Modell der Gewaltenteilung ist in keinem Staatswesen rein verwirklicht worden.