a) Grundsatz der Gewaltenteilung Die Bundesverfassung statuiert den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ausdrücklich. Es liegt ihr aber eine gewaltengliedrige Organisationsstruktur zu Grunde. 1 Nach den herkömmlichen Gewaltenteilungslehren werden die Staatstätigkeiten einer der drei Staatsfunktionen (Rechtssetzung, Rechtsprechung und Verwaltung) zugeordnet und diese Staatsfunktionen durch verschiedene Staatsorgane (Legislative, Justiz, Exekutive) ausgeübt.