Aufsicht gehalten haben oder nicht. Es folgen Ausführungen betreffend die Rechtmässigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Bundesanwalt Roschacher. In einem nächsten Abschnitt werde ich zum Verhalten des Bundesrates als Wahl- und Aufsichtsbehörde Stellung nehmen. Daran schliessen sich Überlegungen zur künftigen Ausgestaltung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft an. Das Gutachten wird mit einer zusammenfassenden Stellungnahme zu den Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der GPK-N abgeschlossen. III. Stellung der Bundesanwaltschaft nach geltendem Recht 1. Verfassungsrechtliche Vorgaben