Zu den Schlussfolgerungen 1. – 13. und zu den Empfehlungen 1 – 4 der GPK-N, die sich auf die vier Untersuchungsberichte beziehen, werde ich nicht Stellung nehmen. Sie richten sich zum Teil an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, das der GPK-N eine eigene Stellungnahme abzugeben hat, oder betreffen Fragen, deren Beantwortung kaum rechtliche Probleme aufwirft (gesetzliche Grundlage für den Einsatz von sog. Vertrauenspersonen, hohe Priorität beim Abbau von Pendenzen im Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, Beachtung der Erfordernisse der obligatorischen