Der Vorsteher des EJPD ist nicht befugt, der BA Weisungen über die Information der Öffentlichkeit zu erteilen. Disziplinarmassanehmen, die wegen Missachtung solcher Weisungen angeordnet wurden, sind deshalb nicht zulässig. Für die Auflösung des Dienstverhältnisses des Bundesanwaltes ist der Bundesrat zuständig. Eine einseitige Auflösung durch Kündigung des Bundesanwaltes ist nicht möglich. Die Regelungen über Abgangsentschädigungen für Amtsdirektoren können nicht analog auf den Bundesanwalt angewendet werden. Dass das EJPD unzuständig und die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung unzulässig war, führte jedoch nicht zur Ungültigkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses.