{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\n4. Schlussfolgerung 17\n\nDie dem Bundesanwalt vom Vorsteher des EJPD erteilten Weisungen über die Information der Medien in laufenden Ermittlungsverfahren waren meines Erachtens unzulässig, weil sie keine administrativen Fragen betreffen, sondern in den Bereich der\nFachaufsicht fallen. Es trifft zu, dass der Vorsteher des EJPD mit der personalrechtlichen Sanktionierung der Missachtung dieser Weisungen in die Unabhängigkeit des\nBundesanwaltes eingegriffen hat.\n\n5. Schlussfolgerung 18\n\n30\nDécision de la Commission fédérale de recours en matière de personel fédéral du 30 septembre 2004, VPB\ner\n69.33; Extrait de la décision RK 1/2005 de la Commission de recours du Tribunal fédéral du 1 juillet 2005,\nVPB 69.122.\n31\nArt. 33 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) vom\n17. Juni 2005 (SR 173.32).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 159\nGutachten\n\nDer Bundesrat hat seine Verantwortung als Wahl- und Aufsichtsbehörde des Bundesanwaltes zu wenig aktiv wahrgenommen. Er hat sich damit begnügt, sich über die Konflikte zwischen dem Vorsteher des EJPD und der Bundesanwaltschaft informieren zu\nlassen und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bundesanwalt (stillschweigend) zuzustimmen.\n\n6. Empfehlung 5: Sicherstellung der Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft\n\nDer Bundesrat hat sich des Dossiers Bundesanwaltschaft insofern unverzüglich angenommen, als er einen unabhängigen Rechtskonsulenten zur Würdigung des Berichts\nder GPK-N eingesetzt hat, der als weiteren Experten den Spezialisten des Strafprozessrechts Prof. Dr. iur. Niklaus Schmid beigezogen hat. Er hat ausserdem der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens über den Entwurf zu einem Strafbehördenorganisationsgesetz durch das EJPD zugestimmt, mit welchem eine neue Regelung der\nAufsicht über die Bundesanwaltschaft vorgeschlagen und darum ersucht wird, auch zu\nanderen Modellen der Aufsicht Stellung zu nehmen.\n\n7. Empfehlung 6: Gewährleistung der Informationsfreiheit der Bundesanwaltschaft\n\nIch gehe davon aus, dass nach der Klarstellung betreffend Unzulässigkeit von Weisungen des EJPD solche Weisungen unterbleiben werden und sich das EJPD damit\nbegnügt, für die Selbstkoordination zwischen den betroffenen Bundesämtern im Bereich der Informationstätigkeit zu sorgen.\n\n8. Schlussfolgerung 19\n\nDie heutige Regelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, die eine Trennung\nzwischen administrativer und fachlicher Aufsicht vorsieht, hat sich nicht bewährt. Sie\nführt zu Schwierigkeiten bei der Kompetenzabgrenzung und zu Konflikten. Es genügt\nnicht, die gesetzlichen Grundlagen zu verbessern. Vielmehr sollte auf eine Aufteilung\nder Aufsicht verzichtet werden.\nIm Rahmen der Weiterbearbeitung des Entwurfs für ein Strafbehördenorganisationsgesetz können verschiedene Modelle der Aufsicht geprüft werden. Die Bundesverfassung enthält keine speziellen Vorgaben für deren Ausgestaltung. Die Unabhängigkeit\nder Bundesanwaltschaft muss jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen gewährleistet\nwerden. Die verschiedenen Modelle weisen Vor- und Nachteile auf, die gegeneinander\nabzuwägen sind. Notwendig sind allerdings klare Einschränkungen der Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit der Einleitung, Durchführung und dem Abschluss einzelner\nVerfahren, der Vertretung der Anklage vor Gericht und der Ergreifung von Rechtsmitteln.\nNach meinem Dafürhalten erfüllt das Modell einer Aufsicht durch den Bundesrat die\nverschiedenen Anforderungen am besten. Zur Verstärkung der Unabhängigkeit könnte\nbeitragen, wenn nicht das EJPD mit der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufsicht betraut würde, sondern ein Gremium, das sich aus Fachleuten der Verwaltung und verwaltungsunabhängigen Expertinnen und Experten zusammensetzt. Dieser Aufsichtsrat\nhätte die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft zu überwachen und dem Bundesrat Antrag\nzu stellen, wenn allgemeine Weisungen betreffend die Strafverfolgung zu erlassen o-\nder allenfalls Sanktionen wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten anzuordnen sind.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 160\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2008.8 - Stellungnahme zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des\nNationalrates (GPK-N) vom 5. September 2007 betreffend Überprüfung der Funktion der\nStrafverfolgungsbehörden des Bundes, Gutachten vom 1. November 2007\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2008\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 138-160\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 152\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}