{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\n Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Strafverfolgung des Bundes, namentlich dem Bundesamt für Polizei und dem Bundesamt für Justiz, stark erschweren. Der\nBundesrat könnte – ähnlich wie bei anderen ausgelagerten Einheiten des Bundes 29 –\ndurch die Formulierung einer längerfristigen Kriminalpolitik auf die Führung der Bundesanwaltschaft Einfluss nehmen.\n\n4. Aufsicht durch einen Justizrat\nWas die Vor- und Nachteile einer Beaufsichtigung der Bundesanwaltschaft durch einen unabhängigen Justizrat betrifft, so kann ich mich weitgehend den Ausführungen in\nder gutachterlichen Stellungnahme von Niklaus Schmid anschliessen. Wenn der Justizrat aus Fachleuten zusammengesetzt wird, ist er zweifellos als unabhängige Aufsichtsinstanz geeignet. Nachteile sind in der Aufteilung von Wahl- und Aufsichtsbefugnissen und in der Erschwerung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Bereich\nder Strafverfolgung zu sehen.\n\n5. Eigene Beurteilung\nIch neige – wie Niklaus Schmid – dazu, dem Modell der Vereinigung der Wahl- und\nAufsichtsbefugnisse beim Bundesrat den Vorzug zu geben. Zu prüfen wäre allerdings,\nob die tatsächliche Ausübung der Aufsicht zur Stärkung der Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft nicht einem Departement, sondern einem Gremium übertragen werden sollte, das sich aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern verschiedener\nDepartemente und der Bundeskanzlei sowie aus externen Fachleuten zusammensetzt.\nDieser Aufsichtsrat hätte die Aufgabe einer ständigen Überwachung der Bundesanwaltschaft, müsste aber für den Erlass von allgemeinen Weisungen oder von Anordnungen gegenüber der Bundesanwaltschaft dem Bundesrat Antrag stellen. Damit würde auch der Bundesrat verstärkt in die Aufsichtstätigkeit eingebunden. Die Aufsichtstätigkeit der Exekutive müsste – wie im Entwurf zu einem Strafbehör-\nden-Organisationsgesetz vorgeschlagen – inhaltlich beschränkt werden.\n\nVIII. Zusammenfassende Stellungnahme zu den Feststellungen,\nSchlussfolgerungen und Empfehlungen der GPK-N\n\nWie einleitend bemerkt, nehme ich zu den Schlussfolgerungen 1. – 8. zum Aufsichtszwischenbericht «Anklagen», 9. – 11. zum Aufsichtszwischenbericht «Ramos» und 12.\n– 13. zu den vier Untersuchungsberichten insgesamt nicht Stellung, ebenso wenig wie\nzu den Empfehlungen 1 – 4 zu den vier Untersuchungsberichten. Ich beschränke mich\nauf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen zum Rücktritt des Bundesanwaltes und\nzur Aufsicht über die Bundesanwaltschaft. Das Bundesstrafgericht wird sich in seiner\nStellungnahme zum Bericht der GPK-N wohl vor allem zu den Schlussfolgerungen 1 –\n13 äussern.\n\n1. Schlussfolgerung 14\n\nDas Arbeitsverhältnis mit dem Bundesanwalt wurde durch Kündigung von Bundesanwalt Roschacher aufgelöst, die aber auf einer entsprechenden Vereinbarung über die\nNebenfolgen der Kündigung (u.a. Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahreslohnes) beruhte. Ob Gründe für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 12\nAbs. 6 BPG gegeben waren, kann offen bleiben; da Bundesanwalt Roschacher auf\n\n29\nSiehe dazu Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corpo-\nrate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006, BBl 2006, 8233, 8276 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 158\nGutachten\n\nAmtsdauer gewählt war, hätte eine Nichtwiederwahl bei Vorliegen von Kündigungsgründen erst bei Ablauf der Amtsdauer am 31. Dezember 2007 erfolgen können.\nEs trifft zu, dass die dem Bundesanwalt ausbezahlte Abgangsentschädigung nicht auf\neiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte.\n\n2. Schlussfolgerung 15\n\nDer Bundesrat hätte nach meinem Dafürhalten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses\ndurch Bundesanwalt Roschacher bzw. die Auflösung durch schriftlichen Vertrag formell genehmigen müssen. Der Bundesrat wurde jedoch vom Vorsteher des EJPD über\ndie Kündigung informiert und hat dagegen keine Einwände erhoben. Darin kann man\nmeines Erachtens eine (stillschweigende) Genehmigung sehen. Jedenfalls hat der\nVorsteher des EJPD den Bundesrat nicht umgangen.\n\n3. Schlussfolgerung 16\n\nEs trifft zu, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vorsteher des EJPD und\ndem Bundesanwalt gestört war. Die vom Vorsteher des EJPD ausgesprochenen Ermahnungen und Rügen waren jedoch nicht nur die Folge von Meinungsdifferenzen\nund Spannungen, sondern zumindest teilweise sachlich begründet. Mahnungen, die\neiner Kündigung gestützt auf Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG vorangehen müssen, gelten\nnicht als Verfügungen und müssen deshalb auch nicht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 (SR\n172.021) erlassen werden. 30 Erst im Zusammenhang mit einer allfälligen Nichtwiederwahl durch den Bundesrat, die nach Art. 32 Abs. 3 lit. b BPV unter Einhaltung einer\nKündigungsfrist von vier Monaten (Art. 12 Abs. 3 lit. b BPG) auf Ablauf der Amtsdauer\ndes Bundesanwaltes hätte erfolgen können, wäre in einem Verfahren nach den Vorschriften des VwVG, insbesondere unter Gewährung des rechtlichen Gehörs, zu prüfen gewesen, ob die in den Mahnungen und Rügen erhobenen Vorwürfe des Vorstehers des EJPD begründet sind oder nicht. Eine Nichtwiederwahl durch den Bundesrat\nhätte mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. 31\n\n"}