{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\na) Einheit von Wahl- und Aufsichtsbefugnissen\nDie Wahl- und Aufsichtsbefugnisse sollten möglichst der gleichen Behörde übertragen\nwerden. Es kann zu schwierigen Kompetenzkonflikten kommen, wenn eine Behörde\nfür die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist,\neine andere für die Aufsicht und für die Sanktionierung allfälliger Verletzungen von\nPflichten durch peronalrechtliche Massnahmen.\nEine Wahl des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und weiterer leitender Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft durch die Legislative würde möglicherweise zu einer Verpolitisierung dieses Amtes führen. Eine solche muss im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft aber vermieden werden. Ausschlaggebend für die Wahl müssen fachliche und persönliche Qualifikationen sein. Die\nGefahr der Politisierung spricht gegen die Wahl- und Aufsichtsbefugnis der Legislative.\nDenkbar wäre allenfalls eine Wahl durch den Bundesrat mit Genehmigung der Bundesversammlung, wie sie z.B. für die Direktorin oder den Direktor der Eidgenössischen\nFinanzkontrolle vorgesehen ist. 28 Auch bei einer blossen Genehmigung durch die\nBundesversammlung ist eine gewisse Politisierung allerdings kaum zu vermeiden.\n\n26\nVorne, III., 1.\n27\nVgl. Gutachten Schmid, Ziff. 2.5.\n28\nNach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG)\nvom 28. Juni 1967 (SR 614.0) wählt der Bundesrat die Direktorin oder den Direktor für eine Amtsdauer von\nsechs Jahren. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Der Bundesrat kann den\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 156\nGutachten\n\nDie Vereinigung der Wahl- und Aufsichtsbefugnisse beim Bundesgericht oder beim\nBundesstrafgericht ist kaum denkbar. Die Leitung der Bundesanwaltschaft tritt vor diesen Gerichten als Partei auf; es würde die Unabhängigkeit der Gerichte gefährden,\nwenn sie die Vertretung dieser Partei selber wählen würden.\nSollen Wahl- und Aufsichtsbefugnisse nicht getrennt werden, so müssen sie von einem Organ der Exekutive wahrgenommen werden.\n\nb) Eignung als Aufsichtsbehörde\nWie in der gutachterlichen Stellungnahme von Niklaus Schmid überzeugend ausgeführt wird, eignen sich Organe der Justiz oder der Legislative weniger für die Aufsicht\nüber die Bundesanwaltschaft als Organe der Exekutive. Die Exekutive verfügt über\nmehr Fachkompetenz, Sachnähe und Möglichkeiten, die Koordination mit verwandten\nGebieten (insbesondere Rechtshilfe) sicherzustellen als Organe der Justiz oder der\nLegislative.\nGenerell eignen sich Gerichte weniger für die ständige Beaufsichtigung von Strafverfolgungsbehörden in administrativer und fachlicher Hinsicht; ihre Kernfunktion ist die\nRechtsprechung als Beurteilung von Einzelfällen. Das Bundesgericht übt zwar die Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht aus, doch handelt es sich dabei um Justizaufsicht, die dem Gericht näher liegt als die Beaufsichtigung einer so grossen Verwaltungseinheit, wie sie die Bundesanwaltschaft darstellt.\nZudem besteht bei der Aufsicht von Gerichten über die Bundesanwaltschaft immer eine gewisse Gefahr einer Vorbefassung (vgl. gutacherliche Stellungnahme von Niklaus\nSchmid, Ziff. 4.4.).\nDer Bundesversammlung bzw. einer parlamentarischen Kommission oder Delegation\nfehlen Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Strafverfolgung. Eine parlamentarische Kommission oder Delegation könnte sich diese zwar mit der Zeit aneignen,\ndoch wäre damit das Problem der Koordination mit anderen Strafverfolgungsbehörden\nnicht gelöst.\n\nc) Sicherstellung der Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft\nDie Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft könnte wohl bei einer Aufsicht durch das\nBundesgericht am besten gewährleistet werden. Die Aufsicht durch Organe der Legislative oder Exekutive bietet in dieser Hinsicht grössere Risiken. Sie können reduziert\nwerden, indem durch eine entsprechende Ausgestaltung der personalrechtlichen Stellung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und durch gesetzliche Einschränkungen des Aufsichtsrechts, wie sie z.B. der Entwurf zu einem Strafbehördenorganisationsgesetz vorsieht, vermindert werden.\n\n3. Bildung einer rechtlich verselbstständigten Verwaltungseinheit?\nEs wäre denkbar, die Bundesanwaltschaft aus der Bundesverwaltung auszugliedern\nund sie in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes umzuformen. Die Wahl- und\nAufsichtsbefugnisse könnten einem Verwaltungsrat übertragen werden, der sich aus\nunabhängigen Fachleuten zusammensetzen würde. Der Bundesrat hätte wie bei anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten die Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen und\ndie Anstalt zu beaufsichtigen.\nEin solches Modell könnte die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft und die Fachkompetenz der Aufsichtsbehörde in optimaler Weise garantieren. Sie würde aber die\n\nDirektor oder die Direktorin bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen.\n– Die Möglichkeit der Abberufung durch den Bundesrat zeigt, dass auch bei einer solchen Regelung Konflikte\nnicht ausgeschlossen sind.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 157\nGutachten\n\n"}