{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\n Der Bundesrat schlägt im Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Organisation der\nStrafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG), über den er\nam 21. September 2007 das Vernehmlassungsverfahren eröffnet hat, u.a. eine neue\nRegelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft vor. Diese soll nicht mehr zwischen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und dem Bundesrat aufgeteilt\nwerden, sondern ausschliesslich dem Gesamtbundesrat übertragen werden, der das\nEJPD mit der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben betrauen soll. Um\neine unzulässige Einmischung des Bundesrates in laufende Strafverfahren zu verhindern, wird eine inhaltliche Schranke in Bezug auf die Weisungsbefugnisse geschaffen:\nDem Bundesrat soll es verwehrt sein, Weisungen über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss einzelner Verfahren oder für die Vertretung der Anklage vor\nGericht oder die Ergreifung von Rechtsmitteln zu erlassen. Zulässig sollen dagegen\ngenerell-abstrakte Weisungen sein, die keinen konkreten Fall betreffen. Inhaltlich\nkönnten diese Bezug nehmen auf die Organisation der Bundesanwaltschaft oder die\nAusgestaltung des Verfahrens (z.B. Weisungen über die Handhabung des Oportunitätsprinzips). Ob die Bundesanwaltschaft diese Weisungen tatsächlich einhält, hätte\ndas EJPD zu überprüfen; es hätte auch die Kompetenz, im Falle der Nichteinhaltung\nMassnahmen (etwa eine Ermahnung) gegenüber der Bundesanwaltschaft zu treffen. 25\nIm Begleitschreiben des EJPD vom 21. September 2007 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens wird darauf hingewiesen, dass der Bundesrat zur Frage der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft erneut Stellung beziehen werde. Es wird deshalb\nausdrücklich darum gebeten, sich auch zu einer allfälligen Beaufsichtigung der Bundesanwaltschaft durch das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht, ein parlamentarisches Gremium, ein gemischtes Sondergremium oder wie bisher durch Bundesstrafgericht und Bundesrat gemeinsam zu äussern.\nDie GPK-N hat sich in ihrem Bericht (Ziff. 4) mit Problemen der administrativen und\nfachlichen Aufsicht über die Bundesanwaltschaft auseinander gesetzt und festgestellt,\ndie gesetzlichen Grundlagen seien teilweise lückenhaft und zu wenig klar. Es erscheine ihr deshalb notwendig, dass die Abgrenzung und die Koordination zwischen den\nAufsichtsbehörden sowie der Umfang der administrativen bzw. der fachlichen Aufsicht\ngeklärt und gesetzlich geregelt werden. Die im Bericht gemachten Feststellungen sei-\n\n25\nArt. 20 des Vorentwurfs vom 22. August 2007 zum StBOG; Ziff. 3.2.2.4 des erläuternden Berichts zum Vorentwurf.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 155\nGutachten\n\nen sinngemäss in der Neuregelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zu berücksichtigen.\nWie dargestellt 26 enthält die Bundesverfassung keine präzisen Vorgaben über die Zuordnung der Bundesanwaltschaft zu Exekutive, Legislative und Justiz. Ihre Unabhängigkeit von der Politik und ihre Verpflichtung auf das Gesetz entsprechen aber einem\nzentralen rechtsstaatlichen Anliegen. Im Übrigen verfügt der Gesetzgeber über eine\ngrosse Gestaltungsfreiheit. Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Niklaus\nSchmid ergibt sich, dass dabei Kriterien wie die fachliche Eignung des Aufsichtsorgans, die Einbindung der Aufsichtsinstanz in die Entscheidungsprozesse in personalrechtlicher und fachlicher Hinsicht, die Vermeidung einer Vorbefassung und andere\nKriterien eine Rolle spielen. Ihre Gewichtung ist auch eine politische Frage. Im Übrigen\nschliesse ich mich den Beurteilungen meines erfahrenen Kollegen und Spezialisten\nNiklaus Schmid weitgehend an.\n\n1. Geteilte oder ungeteilte Aufsicht\n\nDas bisherige System der geteilten Aufsicht zwischen Bundesstrafgericht und Bundesrat hat sich offensichtlich nicht bewährt. Es funktioniert zwar in sechs Kantonen, ist a-\nber naturgemäss sehr konfliktanfällig. Die Abgrenzung zwischen fachlicher und administrativer Aufsicht ist schwierig und lässt sich auch durch eine detailliertere gesetzliche Regelung nur unwesentlich verbessern. Das zeigt sich etwa im Auseinanderfallen\nvon Beurteilungen durch die Fachaufsicht und Anordnungen allfälliger Sanktionen\ndurch die administrative Aufsichtsinstanz. Ich teile die Ansicht von Niklaus Schmid,\ndass die Aufsichtskompetenzen möglichst in einer Hand vereinigt werden sollten. Im\nÜbrigen können alle Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft (einschliesslich\nUnterlassungen oder Verzögerungen) mit Beschwerde beim Bundesstrafgericht angefochten werden, das also in Einzelfällen eine Art fachliche Aufsicht über die Bundesanwaltschaft führt. 27\n\n2. Aufsicht durch die Exekutive, Legislative oder Justiz?\n\n"}