{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\n Nach Lehre und Rechtsprechung sind fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel bloss\nanfechtbar. Nichtigkeit eines fehlerhaften Aktes im Sinne der absoluten Unwirksamkeit\ntritt nur ausnahmsweise ein, nämlich dann, wenn der Mangel besonders schwer und\noffensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn die Nichtigkeit des Aktes\ndie Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. 23 Die Unzuständigkeit des Vorstehers\ndes EJPD zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und das Fehlen der gesetzlichen\nGrundlage für die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung sind keine leicht erkennbaren Mängel. Im Übrigen müsste eine Abwägung zwischen dem Interesse an der\nRechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dazu führen,\ndass die mit Bundesanwalt Roschacher getroffene Vereinbarung, auf die er sich nach\nTreu und Glauben verlassen durfte, Bestand haben muss. Die beiden Fehler bei der\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses ändern deshalb nichts an der Rechtsgültigkeit.\nZum gleichen Schluss kommt man, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als\nursprünglich fehlerhafter verwaltungsrechtlicher Vertrag betrachtet wird. 24\nMan kann allerdings annehmen, dass Herr Roschacher das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hätte, wenn ihm keine Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahresgehaltes zugesprochen worden wäre. Ohne das fehlerhafte Vorgehen des EJPD wäre also\neine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich gewesen. Nach meinem Dafürhalten ist es allerdings – entgegen der Ansicht des EJPD – nicht eindeutig,\ndass eine ordentliche Kündigung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Amtsdauer zulässig gewesen wäre, vor allem wegen der Mängel in der Leistung oder im Verhalten\n(Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG). Im Ergebnis wurde das Arbeitsverhältnis ja auch erst auf\nden Ablauf der Amtsdauer, d.h. auf den 31. Dezember 2007, aufgelöst, obwohl der\nRücktritt des Bundesanwalts per 31. Dezember 2006 erfolgte; für das Jahr 2007 wurde\nHerr Roschacher aber weiter besoldet.\n\nVI. Verhalten des Bundesrates als Wahl- und Aufsichtsinstanz\n\nWie dargelegt bezeichnet das Gesetz den Bundesrat als Wahl- und Aufsichtsbehörde\ndes Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin. Der Vorsteher des EJPD übt die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, die ihm gemäss Organisationsverordnung EJPD\nals dezentrale Verwaltungseinheit administrativ zugeordnet ist, im Namen des Bundesrates aus. Nach Art. 2 Abs. 3 BPV ist er für alle Arbeitgeberentscheide gegenüber dem\nBundesanwalt, die nicht die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, zuständig.\nDie administrative Zuordnung der Bundesanwaltschaft zum EJPD bedeutet also zwar\neine begrenzte Delegation der Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse an dessen Vorsteher. Sie entbindet den Bundesrat aber nicht davon, seine Verantwortung als Wahl- und\nAufsichtsbehörde wahrzunehmen. Nach meiner Ansicht kann man zwar nicht sagen,\ndass der Bundesrat als Wahlbehörde im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Bundesanwalt Roschacher umgangen worden sei. Er wurde bereits an der Sitzung vom\n9. Juni 2006 über die Probleme mit der Bundesanwaltschaft informiert. Offenbar kam\nes auch zu einer kurzen Diskussion im Bundesrat. Die vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern im Mitberichtsverfahren eingereichten schriftlichen\nFragen betreffend Bundesanwaltschaft (vgl. Ziff. 3.1.2.5 Bericht GPK-N) sollen vom\nVorsteher des EJPD mündlich und informell beantwortet worden sein. Näheres über\nden Verlauf dieser Sitzung ist mir nicht bekannt.\nWie erwähnt wurde der Bundesrat an seiner Sitzung vom 5. Juli 2006 über den Rücktritt des Bundesanwaltes orientiert. Ob er auch die Details der Rücktrittsvereinbarung\n23\nSiehe dazu Häfelin/Müller/Uhlmann (Anm. 19), Rz. 951 ff.\n24\nHäfelin/Müller/Uhlmann (Anm. 19), Rz. 1111 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 154\nGutachten\n\nkannte, weiss ich nicht. Jedenfalls hätte er die Möglichkeit gehabt, Einsicht in die Unterlagen zu verlangen oder das EJPD zu verpflichten, einen förmlichen Antrag auf Genehmigung zu stellen. Er hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sodass man von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen kann.\nAls aussenstehender Beobachter hat man den Eindruck, dass der Bundesrat sich der\nBedeutung der Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft in einem Rechtsstaat zu wenig bewusst war. Er hätte sich nach meinem Dafürhalten aktiv der Angelegenheit annehmen müssen, nachdem die Diskussionen in Politik und Medien gezeigt hatten,\ndass es um politisch heikle Fragen geht, dies umso mehr, als ihm die persönlichen Differenzen zwischen dem Vorsteher des EJPD und Bundesanwalt Roschacher bekannt\nwaren. Er hat aber die Erledigung der Angelegenheit weitgehend dem Vorsteher des\nEJPD überlassen und die von ihm getroffenen Massnahmen im Nachhinein stillschweigend genehmigt.\n\nVII. Ausgestaltung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft im\nneuen Strafbehördenorganisationsgesetz\n\n"}