{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\n Die Wahl auf Amtsdauer soll die Unabhängigkeit des Personals vom Anstellungsorgan\nsicherstellen. Aus diesem Grunde ist sie u.a. für den Bundesanwalt vorgesehen. 20 Die\nEntschädigung bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages wegen «Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin» im Sinne von Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 BPV ist für\nPersonen vorgesehen, die in einem besonders engen Verhältnis zu ihren Vorgesetzten\nstehen, weil es hier in ausgeprägtem Masse auf das gute Einvernehmen zwischen den\nDepartementsvorstehern oder Departementsvorsteherinnen und ihren nächsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Staatssekretären, Amtsdirektoren, Vizekanzlern) ankommt. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 32 Abs. 3 BPV, dass\neine Auflösung eines auf Amtsdauer abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses – von der\nfristlosen Kündigung nach Art. 12 Abs. 7 BPG abgesehen – nur auf Ablauf der Amtsdauer und bei Vorliegen der ordentlichen Kündigungsgründe nach Art. 12 Abs. 6 BPG\nmöglich und eine Kündigung wegen Problemen bei der Zusammenarbeit ausgeschlossen ist. Die auf Amtsdauer gewählten Personen sollen ja gerade unabhängig vom\nWahlorgan sein. Der Bundesanwalt steht als Leiter einer dezentralen, dem EJPD nur\nadministrativ zugeordneten Verwaltungseinheit nicht in einem so nahen Verhältnis zum\nVorsteher des EJPD, dass ein Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementschef als Kündigungsgrund erscheinen könnte, der eine Abgangsentschädigung rechtfertigen würde. Es liegt deshalb keine Lücke im Sinne einer planwidrigen\nUnvollständigkeit der Vorschriften über die Auflösung von auf Amtsdauer abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen vor, sodass auch keine analoge Anwendung von Art. 26\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 BPV infrage kommt.\nEs braucht somit auch nicht geprüft zu werden, ob eine analoge Anwendung auch\ndeshalb ausgeschlossen ist, weil im Arbeitsvertrag mit dem Bundesanwalt der Wegfall\nder gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementsvorsteher nicht als Grund für\neine ordentliche Kündigung nach Art. 12 Abs. 6 lit. f BPG festgehalten worden ist, 21\nund weil das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung seitens des Departementsvorstehers, sondern durch Kündigung seitens des Bundesanwalts aufgelöst worden\nist.\nEntgegen der missverständlichen Auskunft des Eidgenössischen Personalamtes vom\n29. Juni 2006 stellt auch Art. 19 Abs. 5 BPG keine Grundlage für eine Abgangsentschädigung des Bundesanwaltes dar. Diese Bestimmung sieht Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne Verschulden der Angestellten, insbesondere beim Verlust des Arbeitsplatzes als Folge von Reorganisationen, vor. Sie ist im Fall einer Kündigung durch Angestellte grundsätzlich nicht anwendbar. Nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 BPG kann der Bundesrat den Rahmen für allfällige Abgangsentschädigungen bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen nach\nArt. 10 Abs. 1 BPG regeln. Von dieser Ermächtigung hat er keinen Gebrauch gemacht.\nIn Art. 78 Abs. 2 BPV werden lediglich diejenigen Personalkategorien aufgezählt, denen – über die in Art. 19 Abs. 2–4 BPG geregelten Fälle hinaus – Abgangsentschädigungen ausgerichtet werden können. Der Bundesanwalt wird in Art. 78 Abs. 2 BPV\nnicht erwähnt. 22\n\n3. Rechtswirkungen der Mangelhaftigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses\n\n20\nSiehe dazu vorne, III. 2. c.\n21\nDa der Bundesanwalt durch Verfügung gewählt worden ist, dürfte gar kein solcher Arbeitsvertrag vorliegen.\n22\nIm Übrigen bezieht sich die Ermächtigung des Bundesrates nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur auf die\ndurch Art. 19 Abs. 2 BPG erfassten Fälle (vgl. dazu AB 1999 N 2095, Voten David und Villiger). Die Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses mit Bundesanwalt Roschacher gehört meines Erachtens nicht dazu.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 153\nGutachten\n\n"}