{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\n Abs. 4 BPV nicht eingehalten werden, so ist ein Auflösungsvertrag erforderlich. Allerdings muss auch hier die Wahlbehörde zustimmen.\nNach meiner Beurteilung wäre unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis mit Bundesanwalt Roschacher durch einseitige Kündigung oder durch einen Vertrag aufgelöst\nworden ist, eine Entlassungsverfügung oder eine Genehmigung des Vertrages durch\nden Bundesrat als Wahlbehörde erforderlich gewesen. Das Fehlen eines solchen\nförmlichen Aktes wiegt allerdings nicht schwer. Der Bundesrat hatte Kenntnis von der\nKündigung des Bundesanwaltes; er wandte offenbar nichts dagegen ein und verlangte\nauch keine förmliche Antragstellung durch das EJPD. Man könnte sich sogar fragen,\nob eine stillschweigende Genehmigung vorliegt. Ob und wieweit der Bundesrat auch\nüber die Vereinbarung betreffend die Nebenfolgen der Kündigung informiert wurde, ist\nmir nicht bekannt.\n\n2. Rechtmässigkeit der Abgangsentschädigung des Bundesanwaltes\n\nIm Rahmen der Vereinbarung über die Folgen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nzwischen dem Vorsteher des EJPD und Bundesanwalt Roschacher wurde diesem eine\nAbgangsentschädigung in der Höhe eines Jahresgehaltes zugesprochen. Das EJPD\nsieht die gesetzliche Grundlage für diese Entschädigung in Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 BPV. Danach hält der Arbeitsvertrag mit den Staatssekretären\nund Staatssekretärinnen, mit den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und mit den\nVizekanzlern und den Vizekanzlerinnen den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit\nmit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin bzw. dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin als Grund für eine ordentliche Kündigung nach\nArt. 12 Abs. 6 lit. f BPG fest. Bei Kündigungen aus einem Grund nach Art. 26 Abs. 1\nentspricht die Entschädigung einem Jahreslohn. Das EJPD ist der Ansicht, diese Bestimmungen könnten analog auf das Arbeitsverhältnis mit dem Bundesanwalt angewendet werden. Der Bundesrat stellte sich in seinem Schreiben vom 15. Dezember\n2006 an die Eidgenössische Finanzdelegation hinter die Rechtsauffassung des EJPD,\nwonach die analoge Anwendung der Vorschriften über die Austrittsregelung eines\nAmtsdirektors auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bundesanwalt zulässig sei, weil besondere Regelungen für einen solchen Fall fehlten.\nEine analoge Anwendung von Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 BPV auf\ndie Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bundesanwalt ist nur möglich, wenn\neine Lücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelung über die Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses mit dem Bundesanwalt vorliegt. 19 Art. 32 Abs. 3–5 BPV enthalten jedoch meines Erachtens keine lückenhafte Regelung der Auflösung einer Anstellung auf Amtsdauer. Die zuständige Stelle kann das Arbeitsverhältnis jederzeit\nkündigen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 12 Abs. 7 BPG vorliegt, ausserdem aus den in Art. 12 Abs. 6 BPG erwähnten Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils auf Ablauf der vierjährigen Amtsdauer. Wie erwähnt können auch die\nauf Amtsdauer angestellten Personen das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung von Fristen und Terminen kündigen. Unterbleibt die Kündigung auf Ablauf der Amtsdauer, erneuert sich die Anstellung auf Amtsdauer um weitere vier Jahre. Art. 3 der Verordnung\nüber die auf Amtsdauer gewählten Angestellten (Amtsdauerverordnung) vom\n17. Oktober 2001 (SR 172.220.111.6) sieht in Abs. 1 – wie bereits erwähnt – auch die\nMöglichkeit des Abschlusses eines Auflösungsvertrages zwischen Wahlbehörde und\nangestellter Person vor.\n\n19\nZum Begriff der Lücke im Verwaltungsrecht vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2006, Rz. 233 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 152\nGutachten\n\n"}