{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\n Nach Art. 2 Abs. 1 lit. g BPV ist der Bundesrat zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin. Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach Abs. 1 treffen die\nDepartemente, soweit andere Erlasse nichts anderes bestimmen (Art. 2 Abs. 3 BPV).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 150\nGutachten\n\nDie GPK-N führt in ihrem Bericht (Ziff. 3.2, g) aus, wenn der Bundesanwalt von sich\naus, d.h. einseitig kündige, falle das Arbeitsverhältnis dahin und eine Genehmigung\ndurch den Bundesrat sei nicht nötig. Werde das Arbeitsverhältnis jedoch im gegenseitigen Einvernehmen nach Art. 10 Abs. 1 BPG aufgelöst, wobei die entsprechenden\nBedingungen und gegenseitigen Verpflichtungen in einer Vereinbarung festgelegt würden, sei der Bundesrat für die Genehmigung dieser Vereinbarung zuständig. Dies gehe auch aus dem gutachterlichen Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 30. Juni\n2006 hervor.\nDas EJPD stellt den Sachverhalt in seiner Stellungnahme zum Berichtsentwurf so dar,\ndass zuerst die Vereinbarung mit dem Bundesanwalt abgeschlossen und danach das\nRücktrittsschreiben eingereicht worden sei. Die Akten zeigten eindeutig auf, dass zwischen dem EJPD und dem Parteivertreter des Bundesanwalts intensive Verhandlungen über die Nebenfolgen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt worden seien. Dies sei nur möglich gewesen, weil der Bundesanwalt schon früh erklärt habe, er\nsei bereit zurückzutreten, sofern das EJPD gewisse Bedingungen erfülle. Der erste\nSchritt sei somit vom Bundesanwalt und nicht vom EJPD ausgegangen. Deshalb sei\ndie Rechtsauffassung richtig, wonach es sich um eine einseitige und durch den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung handle. 16\nSowohl die GPK-N als auch das EJPD haben meines Erachtens übersehen, dass für\ndie Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die auf eine Amtsdauer von vier Jahren abgeschlossen wurden, andere Regeln gelten als für die Beendigung von Anstellungsverhältnissen auf unbestimmte Zeit. Arbeitsverhältnisse auf Amtsdauer werden durch\nmitwirkungsbedürftige Wahlverfügungen begründet; alle anderen Arbeitsverhältnisse\ndurch Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. 17 Das bedeutet, dass die auf\nAmtsdauer abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse nicht durch blosse Kündigung der\nangestellten Personen aufgelöst werden können. Zwar sieht Art. 32 Abs. 4 BPV vor,\ndass auf Amtsdauer angestellte Personen das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der\nKündigungsfrist nach Art. 12 Abs. 3 BPG auf Ende jeden Monats kündigen können. Mit\nder Kündigung wird aber das durch Verfügung begründete Arbeitsverhältnis nicht einseitig aufgelöst; vielmehr handelt es sich dabei um ein Gesuch an die Wahlbehörde\num Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem diese durch eine entsprechende Entlassungsverfügung entsprechen muss. 18\nArt. 3 der Verordnung über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten (Amtsdauerverordnung) vom 17. Oktober 2001 (SR 172.220.111.6) sieht vor, dass die Wahlbehörde\nund die angestellte Person das Arbeitsverhältnis durch schriftlichen Auflösungsvertrag\njederzeit auf jeden Zeitpunkt auflösen können. Sollen also die Kündigungsfristen und\nKündigungstermine für die Auflösung einer Anstellung auf Amtsdauer nach Art. 32\n16\nDas EJPD stützte sich dabei auf zwei Stellungnahmen des Bundesamtes für Justiz vom 30. Juni 2007 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bundesanwalt sowie auf eine Stellungnahme des Eidgenössischen Personalamtes vom 2. Mai 2005 betreffend unverschuldete, einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.\n17\nSiehe Art. 8 Abs. 1 BPG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten (Amtsdauerverordnung) vom 17. Oktober 2001 (SR 172.220.111.6); dazu Peter Hänni, Personalrecht des Bundes,\nin: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I: Organisationsrecht, Teil 2, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2004, Rz. 72; Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Zürcher Diss., Bern 2005, Rz. 33.\n18\nDas Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (SR 172.221.10), das durch das Bundespersonalgesetz grösstenteils\naufgehoben worden ist, sah dieses Vorgehen bei der Auflösung durch Kündigung in Art. 53 ausdrücklich vor.\nDa die Regelung betreffend die Wahl auf Amtsdauer in Art. 9 Abs. 4 und 5 BPG auf dem bisherigen Beamtengesetz beruht, ist für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Amtsdauer auch nach neuem\nRecht eine Entlassungsverfügung der Wahlbehörde notwendig, wenn die gewählte Person gekündigt hat. Dazu Minh Son Nguyen, La fin des rapports de service, in: Peter Helbling/Tomas Poledna (Hrsg.), Personal des\nöffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 424, mit Hinweisen; siehe auch Botschaft zum Bundespersonalgesetz\n(BPG) vom 14. Dezember 1998, BBl 1999, 1611 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 151\nGutachten\n\n"}