{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\n In der Presse wurde kritisiert, dass eine Medienmitteilung des eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 8. Juli 2005, in welcher die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers entlastet wurde, unter Mitwirkung des Informationschefs der Bundesanwaltschaft verfasst worden sei. Nach der\nStellungnahme des EJPD zum Berichtsentwurf der Subkommission EJPD/BK der\nGPK-N (ad Ziff. 3.1.2.2) kam die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes bei ihrer Untersuchung zum Schluss, der Entwurf der Medienmitteilung stamme aus der\nBundesanwaltschaft. Sie bezeichnete die Glaubwürdigkeit des Informationschefs deshalb als fraglich und forderte den Bundesanwalt auf, diesem Umstand angemessen\nRechnung zu tragen. Im Bericht der GPK-N (Ziff. 3.1.2.2) wird dagegen festgehalten,\nder Mediensprecher habe dementiert, die Medienmitteilung verfasst zu haben; diese\nDarstellung sei vom Untersuchungsrichteramt gegenüber der GPK-N bestätigt worden.\nNachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes im Rahmen ihrer Fachaufsicht eine Fehlleistung im Bereich der Information durch die Bundesanwaltschaft\nfestgestellt und den Bundesanwalt zu entsprechenden Massnahmen aufgefordert hatte, war der Vorsteher des EJPD berechtigt, dafür zu sorgen, dass der Bundesanwalt\nden Beanstandungen der Beschwerdekammer Rechnung trägt. Die Teilung zwischen\nfachlicher und administrativer Aufsicht hat zur Folge, dass die administrativ vorgesetzte Behörde Beanstandungen im Rahmen der Fachaufsicht sanktionieren und allenfalls\nentsprechende personalrechtliche Massnahmen anordnen muss. Darin zeigt sich ein\nweiterer Nachteil der Trennung zwischen den beiden Arten der Aufsicht. Weil der Bundesanwalt offenbar keine Sanktionen gegenüber seinem Mediensprecher treffen wollte, war der Vorsteher des EJPD zuständig, dies im Rahmen seiner administrativen\n\n15\nSiehe Art. 80 Abs. 2 BV; Art. 10 ff. und Art. 40 RVOG; vgl. dazu Thomas Sägesser, Kommentar, Beiträge und\nMaterialien zum 5. Titel der schweizerischen Bundesverfassung, in: derselbe (Hrsg.), Die Bundesbehörden,\nBern 2000, Art. 180 BV, Rz. 861 ff.; Luzius Mader, St. Galler Kommentar zu Art. 180 Abs. 2 BV, Rz. 24 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 149\nGutachten\n\nAufsicht zu beanstanden. Ob die Androhung einer weiteren Disziplinarstrafe gegen\nden Bundesanwalt für den Fall, dass er nicht innert Frist seinem Mediensprecher eine\nschriftliche Ermahnung erteile, notwendig war, um die Durchsetzung der von der Beschwerdekammer verlangten Massnahmen zu erreichen, kann ich nicht beurteilen.\n\n3. «Abmahnung und scharfe Rüge» vom 8. Juni 2006\n\nAm 8. Juni 2006 erteilte der Justizminister dem Bundesanwalt eine schriftliche «Abmahnung und scharfe Rüge» im Sinne von Art. 12 Abs. 6 und 7 BPG wegen Informationsverweigerung, Nichterreichbarkeit, Gesprächsverweigerung und unloyalem Verhalten einer anderen Behörde gegenüber. In seinem Schreiben an den Bundesanwalt\nführte der Vorsteher des EJPD ferner aus, er erachte das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Bundesanwalt als zerstört und eine loyale Zusammenarbeit als\nverunmöglicht. Er erteile ihm zudem die Dienstanweisung, ab sofort seine Weisungen\nbezüglich Erreichbarkeit vollumfänglich einzuhalten; ohne Rücksprache mit dem Departement dürften keinerlei Presseauftritte mehr organisiert werden. Falls sich solche\noder ähnliche Vorkommnisse wiederholen sollten oder der Bundesanwalt sich seinen\nklaren Anweisungen widersetzen werde, werde er unverzüglich beim Bundesrat die\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses (gegebenenfalls sogar die fristlose Kündigung) beantragen.\nDem Bericht der GPK-N und der Stellungnahme des EJPD zum Berichtsentwurf lässt\nsich entnehmen, dass der Bundesanwalt nicht bereit war, mit dem Vorsteher des\nEJPD zu kooperieren. Seine Weigerung, seinen Vorgesetzten über das in den Medien\nund in der Politik heftig diskutierte Verfahren H. zu informieren, obwohl er dazu nach\nArt. 102quater Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege befugt\nwar, hat er meines Erachtens nicht überzeugend begründet. Auch die Vorwürfe der\nNichterreichbarkeit und der Gesprächsverweigerung sind nach meiner Ansicht berechtigt. Da es dabei um die Missachtung von administrativen Pflichten ging, war der Vorsteher des EJPD befugt, sie zu rügen. Anders verhält es sich dagegen bezüglich des\nVorwurfs, ohne Rücksprache mit dem Departementschef dem Tages-Anzeiger ein Interview gegeben zu haben, und bezüglich der Weisung, ohne Rücksprache mit dem\nDepartement keinerlei Presseauftritte mehr zu organisieren. Wie vorne (1.) ausgeführt,\nhat der Vorsteher des EJPD kein Recht, der ihm nur administrativ zugeordneten Bundesanwaltschaft Weisungen bezüglich deren Informationstätigkeit zu erteilen. Insoweit\nverstösst also die «Abmahnung und scharfe Rüge» vom 8. Juni 2006 gegen geltendes\nRecht.\n\nV. Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Bundesanwalt Roschacher\n\nAm 5. Juli 2006 kündigte Bundesanwalt Roschacher seinen Rücktritt per\n31. Dezember 2006 nach Massgabe der am gleichen Tag abgeschlossenen Vereinbarung an. Der Vorsteher des EJPD informierte den Bundesrat ebenfalls am 5. Juli 2006\nüber die Kündigung des Bundesanwaltes.\n\n1. Zuständigkeit zur Auflösung des Dienstverhältnisses\n\n"}