{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\n Der Vorsteher des EJPD untersagte dem Bundesanwalt eine Information der Medien\nüber den Stand des Ermittlungsverfahrens im Fall «Achraf», weil er verhindern wollte,\ndass sich der Bundesanwalt öffentlich einer Auslieferung an Spanien widersetzte. Der\nMediensprecher des Bundesanwaltes beantwortete trotz dieses Verbotes im Anschluss an eine Reise nach Spanien Fragen zum Ermittlungsverfahren. In einer schriftlichen Ermahnung vom 9. November 2004 an den Bundesanwalt hielt der Vorsteher\ndes EJPD fest, dass die Bundesanwaltschaft trotz seiner klaren Anweisungen eine\nMedienkonferenz durchgeführt habe. Er erachte eine vertrauensvolle Zusammenarbeit\nmit dem Bundesanwalt im heutigen Zeitpunkt als zumindest erschwert und ermahne\nihn entsprechend. Im Wiederholungsfall und/oder bei der nächsten Nichteinhaltung\nklarer Dienstanweisungen müsse er sich die Prüfung rechtlicher Schritte bis hin zur\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses vorbehalten.\nOb die Anordnung, eine Information der Medien im Fall «Achraf» zu unterlassen, und\ndie als Folge der Missachtung dieser Anordnung ausgesprochene Ermahnung des\nVorstehers des EJPD rechtmässig sind oder nicht, hängt davon ab, ob es dabei um\nadministrative oder um fachliche Angelegenheiten ging. Die Grenze zwischen diesen\nbeiden Bereichen ist nicht einfach zu ziehen. Das EJPD vertritt in seiner Stellungnahme zum Berichtsentwurf der Subkommission EJPD/BK der GPK-N die Ansicht, der\n\n13\nNach Art. 2 Abs. 1 lit. g BPV ist der Bundesrat zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des\nArbeitsverhältnisses des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin, der stellvertretenden Bundesanwälte und\nBundesanwältinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und deren Stellvertreter und\nStellvertreterinnen.\n14\nAls Grund für die fristlose Kündigung gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei\nnach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 148\nGutachten\n\nVorsteher des EJPD habe die Pflicht zu verhindern, dass sich verschiedene Behörden\nin der Strafverfolgung des Bundes in laufenden Verfahren gegenseitig ausmanövrieren; es sei überdies seine Pflicht, höherrangige staatspolitische Interessen zu schützen. Dies gelte auch für Fragen der Information. Auf der andern Seite ist zu berücksichtigen, dass die Information der Öffentlichkeit keine bloss administrative Angelegenheit ist, sondern ein heute zunehmend wichtiger Bestandteil der Aufgabenerfüllung. 15 Es ist zwar verständlich, dass dem Vorsteher des EJPD an der Koordination\nzwischen Ermittlungs- und Auslieferungsverfahren, die von zwei verschiedenen Verwaltungseinheiten des Departementes geführt wurden, gelegen war. Der Gesetzgeber\nhat jedoch eine Einflussnahme der Exekutive auf die Art der Aufgabenerfüllung durch\ndie Bundesanwaltschaft, zu der nach meinem Dafürhalten auch die Information der Öffentlichkeit gehört, ausgeschlossen. Vernünftigerweise koordinieren sich die betroffenen Verwaltungseinheiten – Bundesanwaltschaft und Bundesamt für Polizei, allenfalls\nauch Bundesamt für Justiz – in solchen Fällen selbst und sprechen sich über die Information der Öffentlichkeit ab. Unterbleibt eine solche Selbstkoordination, so kann sie\nder Vorsteher des EJPD nach geltendem Recht nicht durchsetzen.\nDa die Anordnung betreffend Information der Öffentlichkeit durch die Bundesanwaltschaft im Fall «Achraf» nach dem Gesagten nicht zulässig war, lässt sich auch die\nschriftliche Ermahnung wegen der Verletzung dieses Verbotes nicht rechtfertigen. Der\nVorsteher des EJPD hätte meines Erachtens nur beanstanden können, dass der Bundesanwalt sich nicht mit den anderen Verwaltungseinheiten über die Information der\nÖffentlichkeit abgesprochen hat.\n\n2. Androhung einer weiteren Disziplinarstrafe im Frühling 2006\n\n"}