{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\nb) Organisationsgesetzgebung\nNach Art. 43 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)\nvom 21. März 1997 (SR 172.010) legt der Bundesrat durch Verordnung die Gliederung\nder Bundesverwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest.\nDie Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 25. November\n1998 (SR 172.010.1) unterscheidet zwischen zentraler und dezentraler Bundesverwaltung (Art. 7 und Art. 8). Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung\nsind der Bundeskanzlei oder dem Departement mit dem engsten Sachbezug zugeordnet. Die administrativ zugewiesenen Einheiten sind, was die Verwaltung der Ressourcen betrifft, in der Regel der zentralen Bundesverwaltung gleichgestellt; in der Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie weisungsungebunden (Art. 8 Abs. 1 und 2 RVOV). Die\nAufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung wird in Gegenstand, Umfang und\nGrundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie (Art. 24 Abs. 3 RVOV).\nDie Bundesanwaltschaft gehört nach der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) vom 17. November 1999 (SR\n172.213.1) zu den Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung (Art. 25–\n27 OV-EJPD). Daraus folgt, dass die Bundesanwaltschaft dem EJPD nicht wie eine\nEinheit der zentralen Bundesverwaltung unterstellt, sondern bloss administrativ zugewiesen ist. Die Aufsicht bestimmt sich nach den dargestellten Vorschriften der Bundesstrafprozessordnung und des Strafgerichtsgesetzes, nicht nach den für die zentrale\nBundesverwaltung geltenden Bestimmungen des RVOG und der RVOV. Bestätigt wird\nin der Organisationsgesetzgebung auch, dass die Bundesanwaltschaft ihre Aufgaben\nweisungsungebunden zu erfüllen hat.\n\nc) Personalgesetzgebung\nDer besonderen Stellung der Bundesanwaltschaft trägt auch die Bundespersonalgesetzgebung Rechnung. Das Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 (SR\n172.220.1), das nach Art. 2 Abs. 1 lit. e auch für die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gilt, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, legt\nin Art. 8 Abs. 1 als Grundsatz fest, dass das Arbeitsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist und unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 3–5 durch den Abschluss eines schriftlichen\nArbeitsvertrages entsteht. Nach Art. 9 Abs. 5 BPG kann der Bundesrat durch Verordnung für Personal, das vom Anstellungsorgan unabhängig sein muss, die Wahl auf\nAmtsdauer vorsehen. Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit in Art. 32 der Bundespersonalverordnung (BPV) vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.3) Gebrauch gemacht.\nNach dieser Bestimmung werden die Arbeitsverhältnisse des Bundesanwaltes oder\nder Bundesanwältin sowie der stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältin-\n10\nSiehe Anm. 5, 1552.\n11\nVgl. auch Mettler (Anm. 3), S. 52 ff., sowie die Hinweise auf die Empfehlungen des Ministerkomitees des\nEuroparates vom Oktober 2000 im Gutachten von Niklaus Schmid, Ziff. 2.3.\n12\nUm Missverständnisse zu vermeiden, halte ich ausdrücklich fest, dass ich damit nicht sagen will, es sei zu\npolitischen Einflussnahmen auf die Bundesanwaltschaft gekommen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 147\nGutachten\n\nnen, der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und deren Stellvertreter\nund Stellvertreterinnen auf eine Amtsdauer von vier Jahren abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis kann nach Art. 32 Abs. 3 von der zuständigen Stelle 13 jederzeit gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 12 Abs. 7 BPG vorliegt. 14 Auf\nAblauf der vierjährigen Amtsdauer kann zudem aus Gründen nach Art. 12 Abs. 6 BPG\nunter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Art. 12 Abs. 3 BPG gekündigt werden.\nDie Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft wird also auch personalrechtlich sichergestellt. Die Wahl- und Aufsichtsbehörde soll keine Möglichkeit haben, durch Drohungen mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf die Erfüllung der Aufgaben Einfluss\nzu nehmen. Die personalrechtliche Garantie der Unabhängigkeit ist allerdings sachlich\nund zeitlich beschränkt. Vorbehalten bleibt einerseits eine fristlose Kündigung aus\nwichtigen Gründen; anderseits kann bei Ablauf der vierjährigen Amtsdauer das Arbeitsverhältnis aus den in Art. 12 Abs. 6 BPG genannten Gründen – u.a. Mängel in der\nLeistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholten, mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten – aufgelöst werden.\n\nIV. Anordnungen des Vorstehers des EJPD gegenüber dem Bundesanwalt\n\nIm Bericht der GPK-N wird unter Ziff. 3.1.2 die «Chronologie des Konflikts zwischen\ndem Vorsteher EJPD und dem Bundesanwalt» dargestellt. Aus rechtlicher Sicht sind\ndie im Bericht erwähnten Anordnungen des Vorstehers EJPD nach meinem Dafürhalten wie folgt zu beurteilen:\n\n1. Verbot der Information der Medien und schriftliche Ermahnung im Fall «Achraf»\n\n"}