{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\n werde, entsprechenden Begehren von Vernehmlassern folgend, eine Ausdehnung der\nAufsicht der Anklagekammer auf das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und –\nim Interesse der Präzision – auf den Bundesanwalt, soweit er als Leiter der gerichtlichen Polizei fungiere, vorgeschlagen. Damit werde eine rechtsstaatlich einwandfreie\nund zudem kohärente Aufsicht über das ganze Vorverfahren installiert. Nach der bisher geltenden Fassung des Art. 14 der Bundesstrafprozessordnung stehe der Bundesanwalt, unter Vorbehalt der Anträge vor Gericht, unter der Aufsicht und Leitung des\nBundesrates. Diese Bestimmung erkläre sich daraus, dass der Bundesrat Wahlbehörde sei und die Bundesanwaltschaft ein Bundesamt innerhalb des EJPD bilde. Der\nBundesrat halte daran grundsätzlich fest. Die Aufsicht über den Bundesanwalt habe\nsich jedoch auf administrative Belange zu beschränken, weil neu umfassende Beschwerdemöglichkeiten an die Anklagekammer des Bundesgerichtes vorgesehen würden. In der Tat erscheine das ursprünglich aus der «Aufsicht und Leitung» abgeleitete\nWeisungsrecht, das im Widerspruch zum Grundsatz der Gewaltentrennung stehe,\nheute überholt. In der Botschaft zum Bundesstrafprozess von 1929 stelle der Bundesrat zwar fest, der Bundesanwalt habe als Beamter der Justizverwaltung Weisungen\nüber die Einleitung und Nichteinleitung von Strafverfolgungen, Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln entgegenzunehmen. 6 Schon 1958 habe der Bundesrat\nindessen betont, dass das Aufsichts- und Leitungsrecht des Bundesrates während eines Bundesstrafverfahrens vor allem dann von praktischer Bedeutung werde, wenn\nder Bundesanwalt selbst pflichtwidrig gegen die Legalität verstossen sollte. Die Beibehaltung eines so verstandenen Aufsichts- und Leitungsrechtes sei nach wie vor gerechtfertigt und geboten. 7 Diese Auffassung sei 1976 im Zusammenhang mit der Parlamentarischen Initiative über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre bestätigt\nworden, wobei der Bundesrat beigefügt habe, es sei zweifellos nicht seine Aufgabe,\nden einzelnen Fall betreffende Weisungen zu erteilen und die entsprechende Verantwortung zu übernehmen; er beschränke sich deshalb auf die Dienstaufsicht. 8 Nach einer zeitgemässen Auffassung von Stellung und Funktion einer Staatsanwaltschaft\nmüsse diese Behörde im funktionellen Bereich aufsichts- und weisungsunabhängig\nsein.\nAus diesen Ausführungen folgt, dass der Bundesrat seine Aufsicht über die Bundesanwaltschaft offenbar schon seit Jahrzehnten zurückhaltend ausübte und sich auf eine\nRechts-, später sogar auf eine Dienstaufsicht beschränkte. In der Gesetzgebung fand\ndiese Praxis erst mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 22. Dezember 1999 Ausdruck. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die\nBundesanwaltschaft administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates steht, während\ndie fachliche Aufsicht Sache der Anklagekammer des Bundesgerichtes, seit Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes ist. 9\nDas Ziel dieser Beschränkung der Aufsicht durch die Exekutive liegt, wie sich aus den\nMaterialien ergibt, darin, eine politische Einflussnahme auf die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft zu verunmöglichen. Der Hinweis auf den «Widerspruch zum Grundsatz\n\n6\nBBl 1929 II, 591.\n7\nBBl 1958 II, 697.\n8\nBBl 1976 II, 1569, 1575.\n9\nIn der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 (BBl 2001, 4248, 4365) wird\ndargelegt, der Bundesrat schlage vor, dem Bundesstrafgericht die Aufgaben der Anklagekammer des Bundesgerichtes zuzuweisen; somit werde das Bundesstrafgericht ebenfalls die Aufsicht über die Ermittlungen\nder Bundesbehörden in einem Bundesstraf- und einem Verwaltungsstrafverfahren führen und über Anstände\nbetreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe entscheiden. Das Aufsichtsrecht erlaube der\nBeschwerdekammer insbesondere, sich jederzeit etwelche Akten zustellen zu lassen und auf diese Weise\nüber die Untersuchungsmethoden zu wachen. Stelle sie Mängel fest, nehme sie die nötigen Abklärungen vor\nund ordne alle erforderlichen Massnahmen von Amtes wegen an.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 146\nGutachten\n\nder Gewaltentrennung» in der Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998 10 ist\nzwar nach dem Gesagten sachlich nicht zutreffend. Doch entspricht das Anliegen, die\nStrafverfolgungsbehörden zu «entpolitisieren» und ausschliesslich auf die Legalität\nund die Suche nach der Wahrheit zu verpflichten, einem rechtsstaatlichen Anliegen. 11\nLetztlich geht es um die Verhinderung des Missbrauchs staatlicher Macht. 12 Wohin der\nEinsatz der Strafverfolgungsbehörden zu politischen Zwecken führen kann, zeigen\nBeispiele in Russland drastisch.\n\n"}