{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\na) Grundsatz der Gewaltenteilung\nDie Bundesverfassung statuiert den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ausdrücklich.\nEs liegt ihr aber eine gewaltengliedrige Organisationsstruktur zu Grunde. 1 Nach den\nherkömmlichen Gewaltenteilungslehren werden die Staatstätigkeiten einer der drei\nStaatsfunktionen (Rechtssetzung, Rechtsprechung und Verwaltung) zugeordnet und\ndiese Staatsfunktionen durch verschiedene Staatsorgane (Legislative, Justiz, Exekutive) ausgeübt. Zu dieser funktionellen und organisatorischen Gewaltenteilung tritt die\npersonelle: Mitglieder der Legislative, der Exekutive und der Justiz sollen Personen\nsein, die voneinander unabhängig sind.\nDieses theoretische Modell der Gewaltenteilung ist in keinem Staatswesen rein verwirklicht worden. Auch die Bundesverfassung kennt viele Durchbrechungen und Relativierungen. Als Grundsatz behält er aber seine Bedeutung, um die Ausübung staatlicher Macht «im Interesse des Freiheitsschutzes und der Rationalisierung des staatlichen Entscheidungsprozesses zu brechen, zu bändigen und zu kontrollieren.» 2\nDie Bundesanwaltschaft ist eine Strafverfolgungsbehörde. Sie übt in der Regel keine\nRechtsprechungsfunktion aus, sondern nimmt überwiegend Verwaltungsaufgaben\nwahr. Soweit sie darüber entscheidet, ob ein staatlicher Strafanspruch besteht, kann\nihre Tätigkeit allerdings als Rechtsprechung bezeichnet werden. Sie lässt sich deshalb\nnicht eindeutig der Exekutive oder der Justiz zuordnen und wird deshalb oft als eine\nzwischen den Gewalten stehende Institution, eine Behörde sui generis, bezeichnet. 3\nAus dem Grundsatz der Gewaltenteilung lässt sich deshalb für die Stellung der Bundesanwaltschaft nichts ableiten, dies umso mehr, als der Grundsatz – wie gesagt –\nvielfach durchbrochen und relativiert wird.\n\n1\nPascal Mahon, Le principe de la séparation des pouvoirs, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul\nMüller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 65, Rz. 19 ff.; René Rhinow, Grundzüge des\nSchweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, Rz. 2049 ff.; Hansjörg Seiler, Gewaltenteilung, Bern 1994, S. 482 ff.; Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft,\n2. Auflage, Bern 2007, S. 374 ff.\n2\nRhinow (Anm. 1), Rz. 2050.\n3\nSiehe dazu Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 319; Christoph Mettler, Staatsanwaltschaft. Position innerhalb der Gewaltentrias, Funktion im Strafprozess und aufsichtsrechtliche Situation sowie\nein Vorschlag zur Neuordnung, Fribourger Diss., Basel/Genf/München 2000, S. 73 ff.; Niklaus Schmid, Gutachten, Ziff. 2.1.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 144\nGutachten\n\nb) Unabhängigkeit der Gerichte\nNach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren\nbeurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Die richterliche Unabhängigkeit wird auch in Art. 191c BV garantiert, wonach die richterlichen\nBehörden in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind.\nDie Bundesanwaltschaft übt zwar zum Teil rechtsprechende oder rechtsprechungsähnliche Tätigkeiten aus. Sie ist aber Teil der Bundesverwaltung und untersteht administrativ dem Bundesrat bzw. dem EJPD. Sie verfügt deshalb nicht über die organisatorische Selbstständigkeit, die Voraussetzung für richterliche Unabhängigkeit ist. 4\n\n2. Ausgestaltung durch die Bundesgesetzgebung\n\nNach dem Gesagten ergeben sich weder aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung\nnoch aus dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit Kriterien für die Stellung der\nBundesanwaltschaft, insbesondere für die Frage ihrer Unabhängigkeit und Beaufsichtigung. Der Gesetzgeber verfügt deshalb über eine weite Freiheit bei der Ausgestaltung dieser Institution.\n\n"}