{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\n Zu den Schlussfolgerungen 1. – 13. und zu den Empfehlungen 1 – 4 der GPK-N, die\nsich auf die vier Untersuchungsberichte beziehen, werde ich nicht Stellung nehmen.\nSie richten sich zum Teil an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, das der\nGPK-N eine eigene Stellungnahme abzugeben hat, oder betreffen Fragen, deren Beantwortung kaum rechtliche Probleme aufwirft (gesetzliche Grundlage für den Einsatz\nvon sog. Vertrauenspersonen, hohe Priorität beim Abbau von Pendenzen im Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, Beachtung der Erfordernisse der obligatorischen\nBundeskompetenzen im Bereich der Strafverfolgung, übergeordnete Kriminalpoli-\ntik-Strategie des Bundesrates). Ich werde mich also im Wesentlichen auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen zum Rücktritt des Bundesanwaltes und zur Aufsicht\nüber die Bundesanwaltschaft beschränken.\nVon der Ermächtigung des Bundesrates, Prof. Dr. iur. Niklaus Schmid als Experten\nbeizuziehen, habe ich Gebrauch gemacht. Die gutachterliche Stellungnahme von Niklaus Schmid vom 28. Oktober 2007 bezieht sich auf die Frage der Unterstellung der\nBundesanwaltschaft, insbesondere auch darauf, von welcher Behörde sie künftig beaufsichtigt werden soll. Meine Ausführungen zur Stellung der Bundesanwaltschaft\nnach geltendem Recht und zur künftigen Regelung der Aufsicht stützen sich auf das\nGutachten von Niklaus Schmid.\nNeben dem Bericht der GPK-N und der Vernehmlassungsvorlage betreffend Strafbehördenorganisationsgesetz standen mir zur Verfügung:\n die Stellungnahme des EJPD zum Berichtsentwurf der Subkommission EJPD/BK\nder GPK-N vom 3. August 2007,\n die Schreiben des Bundesrates an die Finanzdelegation betreffend Demission\ndes Bundesanwalts Valentin Roschacher vom 15. Dezember 2006, 14. Februar\nund 2. Mai 2007,\n das Schreiben des Bundesrates vom 21. September 2007 an die GPK-N betreffend Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Vernehmlassung Aufsichtsvorlage über die Bundesanwaltschaft,\n zwei Stellungnahmen des Bundesamtes für Justiz vom 30. Juni 2007 betreffend\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bundesanwalt,\n eine Notiz des Eidgenössischen Personalamtes vom 29. Juni 2006 betreffend\nAbgangsentschädigung für Bundesanwalt Roschacher,\n eine Stellungnahme des Eidgenössischen Personalamtes vom 2. Mai 2005\nbetreffend unverschuldete, einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.\n\nIm Folgenden wird zuerst die Stellung der Bundesanwaltschaft nach geltendem Recht\nim Allgemeinen umschrieben. Hierauf wird geprüft, ob die Anordnungen des Vorstehers des EJPD gegenüber dem Bundesanwalt sich im Rahmen der administrativen\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 143\nGutachten\n\nAufsicht gehalten haben oder nicht. Es folgen Ausführungen betreffend die Rechtmässigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Bundesanwalt Roschacher. In einem nächsten Abschnitt werde ich zum Verhalten des Bundesrates als Wahl- und Aufsichtsbehörde Stellung nehmen. Daran schliessen sich Überlegungen zur künftigen\nAusgestaltung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft an. Das Gutachten wird mit\neiner zusammenfassenden Stellungnahme zu den Feststellungen, Schlussfolgerungen\nund Empfehlungen der GPK-N abgeschlossen.\n\nIII. Stellung der Bundesanwaltschaft nach geltendem Recht\n1. Verfassungsrechtliche Vorgaben\n\nDie Bundesverfassung enthält keine Bestimmung über die Bundesanwaltschaft. Zu\nprüfen ist, ob sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung oder aus dem Prinzip der\nUnabhängigkeit der Gerichte Anforderungen an die Stellung der Bundesanwaltschaft\nableiten lassen.\n\n"}