{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000152_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000152.pdf?ID=150000152", "Checksum": "3ad8ec718b133cd2e523f935c6b0b12e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 01.11.2007 150000152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 01.11.2007 150000152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "cd553d6fdc99a65443345c6f854f0b79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 01.11.2007 150000152\n\nI. Ausgangslage und Fragestellung\nSeit dem Jahr 2002 wurden die Strafverfolgungsbehörden des Bundes (Bundeskriminalpolizei, Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) personell stark ausgebaut und das neue Bundesstrafgericht in Bellinzona geschaffen.\nDieser Ausbau ist die Folge einer Änderung des Strafgesetzbuches vom\n22. Dezember 1999, mit welcher den Strafverfolgungsbehörden des Bundes neue\nStrafverfolgungskompetenzen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Geldwäscherei, Korruption und Wirtschaftskriminalität übertragen wurden. Der Ausbau wurde im\nJahre 2003 vorläufig gestoppt.\nIm Februar 2006 setzte der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) eine Projektorganisation zur Erarbeitung einer Situationsanalyse und\nkonkreter Vorschläge für das weitere Vorgehen beim Aufbau der Strafverfolgungsbehörden des Bundes ein. Der Projektausschuss verabschiedete am 31. August 2006 eine Situationsanalyse und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen (Bericht «Uster»).\nIm Laufe des Jahres 2006 wurden drei weitere Untersuchungen zur Bundesanwaltschaft und den übrigen Strafverfolgungsbehörden des Bundes durchgeführt. Das Bundesstrafgericht als fachliche Aufsichtsinstanz über die Bundesanwaltschaft prüfte die\nFrage, weshalb die Anzahl der Anklagen bisher unter den ursprünglichen Erwartungen\ngeblieben war, und fasste die Ergebnisse der Untersuchung in einem Aufsichtszwischenbericht vom 14. Juli 2006 zusammen. Nachdem in einem Weltwoche-Artikel\nschwere Vorwürfe an den Bundesanwalt im Zusammenhang mit der sog. Vertrauensperson Ramos und dem Verfahren H. erhoben worden waren, ordneten die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und der Vorsteher EJPD ausserordentliche Untersuchungen je in ihrem Aufsichtsbereich an. Die Ergebnisse wurden im Aufsichtszwischenbericht «Ramos» vom 18. September 2006 der Beschwerdekammer und im Bericht zur Administrativuntersuchung in der Bundesanwaltschaft vom 18. September\n2006 (Bericht «Lüthi») zusammengefasst.\nDie Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates beauftragte am 26. Juni 2006 ihre Subkommission EJPD/BK, die verschiedenen Untersuchungsberichte zur Bundesanwaltschaft und den übrigen Strafverfolgungsbehörden des Bundes zu behandeln\nund bei Bedarf weitere Abklärungen vorzunehmen. Bei der Beratung der vier Untersuchungsberichte stellte die GPK-N fest, dass aus der Sicht der politischen Oberaufsicht\ndes Parlamentes nicht allein die Resultate und Schlussfolgerungen der Berichte von\nBedeutung sind, sondern auch deren Hintergründe und Entstehung. Es rückten Fragen\ndes Zusammenwirkens zwischen dem EJPD und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Aufsichtsbehörden über die Bundesanwaltschaft sowie Fragen\nzum Rücktritt des Bundesanwalts in den Vordergrund. Auf Grund der anhaltenden öffentlichen Kritik an der Rolle des Bundesanwalts im Zusammenhang mit der sog. Vertrauensperson Ramos klärte die Subkommission damit zusammenhängende Fragen\ndetailliert ab.\nAm 5. September 2007 legte die GPK-N einen umfangreichen Bericht über die Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes vor. Er enthält Feststellungen und Beurteilungen sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu den\nvier Untersuchungsberichten, zu den Umständen des Rücktritts des Bundesanwaltes\nsowie zu den Problemen der administrativen und der fachlichen Aufsicht über die Bundesanwaltschaft. Die GPK-N übt in ihrem Bericht zum Teil deutliche Kritik am Bundesrat und am Vorsteher des EJPD. Sie ersucht den Bundesrat und das Bundesstrafgericht, bis 30. November 2007 zu ihren Feststellungen und Empfehlungen Stellung zu\nnehmen und sie über getroffene Massnahmen zu informieren.\nDer Bundesrat hat mich mit Beschluss vom 12. September 2007 beauftragt, den Bericht der GPK-N vom 5. September 2007 in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zu wür-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 142\nGutachten\n\ndigen und der Bundespräsidentin Empfehlungen und Vorschläge im Hinblick auf die\nStellungnahme des Bundesrates zu diesem Bericht zu unterbreiten. Ich wurde ermächtigt, als weiteren Experten Herrn Prof. Dr. iur. Niklaus Schmid, em. Ordinarius für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Universität Zürich, beizuziehen. Zudem wurde ich ersucht, zuhanden der Bundespräsidentin Fragen im Zusammenhang\nmit dem Bericht der GPK-N zu erarbeiten und zum Entwurf des EJPD für eine Antwort\ndes Bundesrates an die GPK-N Stellung zu nehmen.\nIm Expertenvertrag wurde präzisiert, dass ich keine Untersuchungen zum Sachverhalt\nvorzunehmen habe.\n\nII. Zum Vorgehen\n\n"}