Die UNO beschliesst in solchen Fällen lediglich die Mission und legt das Ausmass der zulässigen Gewaltanwendung fest. Es obliegt dann dem Generalsekretär oder dem zuständigen Departement des Generalsekretariates, das notwendige militärische Personal zu rekrutieren. Eine eigentliche Aufforderung und auch Bewilligung der UNO-Sicherheitsrats für das Tätigwerden von Staaten erfolgt dann, wenn Mitgliedstaaten Friedenssicherungseinsätze durchführen, deren Mandat militärische Gewaltanwendung einschliesst. 42 SR 1401 (2002) 43 SR 1500 (2003) 44 SR 1620 (2005) 45 SR 1791 (2006) 46 SR 1740 (2007)