Trotz dieser relativen Heterogenität kann festgehalten werden, dass alle genannten Friedensförderungsmissionen auf einem völkerrechtskonformen und in der Praxis der UNO-Mitgliedsstaaten verankerten UNO-Mandat im Sinne der schweizerischen Militärgesetzgebung basieren. Das bedeutet, dass gemäss Artikel 66 Militärgesetz schweizerische Armeeangehörige bei einer Friedensförderungsmission eingesetzt werden können, die entweder von der UNO selbst durchführt werden oder für welche die UNO-Mitgliedstaaten ermächtigt sind.