Beinhaltet eine Friedensförderungsmission die Zulässigkeit der Gewaltanwendung, ist in erster Linie der Sicherheitsrat für den Beschluss des UNO-Mandats zuständig. In Ausnahmefällen kann dies auch die Generalversammlung sein, wenn der Sicherheitsrat selbst nicht tätig wird. Die Generalversammlung hat in der Vergangenheit aber nur Mandate für Friedenssicherungsoperationen unter UNO- Führung erteilt.