Wird der Sicherheitsrat nicht tätig, kann gemäss der «Uniting for Peace Resolution» aus dem Jahr 1950 die Generalversammlung den Mitgliedstaaten kollektive Massnahmen zur Friedenssicherung empfehlen. 29 Es ist jedoch noch nie vorgekommen, dass die Generalversammlung einer Staatengruppe oder regionalen Organisation die Bewilligung für einen Friedensförderungseinsatz erteilt hat, dessen Mandat militärische Gewaltanwendung einschliesst. 30 3.3 «Hybride» oder «multidimensionale» Friedenssicherungseinsätze: sowohl unter der Führung der UNO als auch unter der Führung von Mitgliedstaaten bzw. einer regionalen Organisation