1. Einleitung Art. 66 ff. Militärgesetz (SR 510.10) regeln den Einsatz von schweizerischen Armeeangehörigen im Rahmen des Friedensförderungsdienstes. Art. 66 Abs. 1 besagt, dass ein völkerrechtlich legitimiertes Mandat Voraussetzung ist, damit schweizerisches Militärpersonal Friedensförderung leisten kann. Konkret muss ein UNO-Mandat oder ein OSZE-Mandat vorhanden sein. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur zivilen Friedensförderung: Für diese ist ein solches Mandat nicht Voraussetzung, die Zustimmung der Konfliktparteien ist grundsätzlich ausreichend.