{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000134_2008-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000134.pdf?ID=150000134", "Checksum": "9603231b74b3dee78cd6355a1063949b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 25.09.2008 150000134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 25.09.2008 150000134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 25.09.2008 150000134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:08", "Checksum": "8c137799fcbb871bec3d93c180bf9c36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 25.09.2008 150000134\n\nDie Variante «a» kam bei den aktuellen Missionen nur bei reinen politischen Missionen zur Anwendung, an welchen keinerlei militärisches Personal beteiligt ist. In zwei Fällen ging es dabei um die\nErnennung eines Special-Representative des Generalsekretärs, dem vor Ort auch ein Büro mit Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird. Doch sowohl Variante «b» als auch Variante «c» können die\nGrundlage zur Errichtung einer Friedensaufbaumission sein, in welche militärisches Personal integriert\nist. Die politischen Missionen der Variante «b» verfügen teilweise, jene der Variante «c» alle über\nmilitärisches Personal.\n\nDas Mandat dieser politischen Missionen ist in der Regel im Bericht des Generalsekretärs festgelegt.\nBeschliesst der Sicherheitsrat die Errichtung der Mission (Variante «c»), verweist er entweder für das\nMandat auf den Bericht des Generalsekretärs oder wiederholt dieses noch einmal in der betreffenden\nResolution. Politische Missionen enthalten nie ein Mandat zur Gewaltanwendung.\n\n3. Schlussfolgerung\nFriedensförderung ist ein dynamisches Tätigkeitsfeld der Vereinten Nationen. Friedensförderung, die\nim Rahmen der UNO durchgeführt wird, stützt sich auf die Charta, doch die verschiedenen Formen\nder Friedensförderung sind nicht ausdrücklich durch die Charta geregelt. Die Art, wie und von wem ein\nUNO-Mandat für eine Friedensförderungsmission zustande kommt, ist daher relativ heterogen:\n\nBeinhaltet eine Friedensförderungsmission die Zulässigkeit der Gewaltanwendung, ist in erster Linie\nder Sicherheitsrat für den Beschluss des UNO-Mandats zuständig. In Ausnahmefällen kann dies auch\ndie Generalversammlung sein, wenn der Sicherheitsrat selbst nicht tätig wird. Die Generalversammlung hat in der Vergangenheit aber nur Mandate für Friedenssicherungsoperationen unter UNO-\nFührung erteilt.\n\nMilitärisches Personal wird auch für Friedensförderungsmissionen eingesetzt, die keinerlei Gewaltanwendung vorsehen und vorwiegend politische Missionen sind. Solche Missionen werden nicht immer\nauf der Grundlage von UNO-Sicherheitsrats-Resolutionen errichtet, sondern können auch auf einem\nBriefwechsel mit dem Generalsekretär gründen. Ein Teil der gegenwärtigen politischen Missionen, die\nmilitärisches Personal integrieren, hat der Sicherheitsrat nicht in Form einer Resolution beschlossen,\nsondern indem er dem Generalsekretär seine Einwilligung in einem Brief des Ratspräsidenten oder in\neinem presidential statement kund getan hat. Militärisches Personal beschränkt sich in diesen Fällen\nimmer auf Militärbeobachter, Verbindungsoffiziere oder militärische Berater. Aus der Praxis der letzten\nJahre ist jedoch die Tendenz ersichtlich, die Errichtung und das Mandat von politischen Missionen, die\nmilitärisches Personal integrieren, ebenfalls auf einer Resolution des Sicherheitsrats zu begründen.\n\nTrotz dieser relativen Heterogenität kann festgehalten werden, dass alle genannten Friedensförderungsmissionen auf einem völkerrechtskonformen und in der Praxis der UNO-Mitgliedsstaaten verankerten UNO-Mandat im Sinne der schweizerischen Militärgesetzgebung basieren. Das bedeutet, dass\ngemäss Artikel 66 Militärgesetz schweizerische Armeeangehörige bei einer Friedensförderungsmission eingesetzt werden können, die entweder von der UNO selbst durchführt werden oder für welche\ndie UNO-Mitgliedstaaten ermächtigt sind. Dabei ist im ersten Fall zu beachten, dass die der Mission\nzugrunde liegende Sicherheitsratsresolution grundsätzlich keinen Passus enthält, der die Mitgliedstaaten zur Entsendung von Militärpersonal auffordert. Die UNO beschliesst in solchen Fällen lediglich die\nMission und legt das Ausmass der zulässigen Gewaltanwendung fest. Es obliegt dann dem Generalsekretär oder dem zuständigen Departement des Generalsekretariates, das notwendige militärische\nPersonal zu rekrutieren. Eine eigentliche Aufforderung und auch Bewilligung der UNO-Sicherheitsrats\nfür das Tätigwerden von Staaten erfolgt dann, wenn Mitgliedstaaten Friedenssicherungseinsätze\ndurchführen, deren Mandat militärische Gewaltanwendung einschliesst.\n\n42\nSR 1401 (2002)\n43\nSR 1500 (2003)\n44\nSR 1620 (2005)\n45\nSR 1791 (2006)\n46\nSR 1740 (2007)\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 428\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2008.30 - Was ist ein UNO-Mandat?, Gutachten vom 25. September 2008\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2008\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 420-428\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 134\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}