{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000134_2008-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000134.pdf?ID=150000134", "Checksum": "9603231b74b3dee78cd6355a1063949b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 25.09.2008 150000134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 25.09.2008 150000134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 25.09.2008 150000134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:08", "Checksum": "8c137799fcbb871bec3d93c180bf9c36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 25.09.2008 150000134\n\n4. Friedenssicherungseinsätze unter der Führung der UNO (United Nations Peacekeeping) werden\nin aller Regel vom Sicherheitsrat beschlossen. Die Resolution enthält in der Regel aber keinen\nPassus, der die Mitgliedstaaten zur Entsendung von Militärpersonal aufruft. Es ist Aufgabe des\nGeneralsekretärs, das notwendige Militärpersonal bei den Mitgliedstaaten zu rekrutieren. In der\nVergangenheit ist vorgekommen, dass die Generalversammlung das Mandat für solche Friedenssicherungseinsätze erteilt hat.\n\n5. Bewilligt der UNO-Sicherheitsrat Friedenssicherungseinsätze von Mitgliedstaaten oder regionalen\nOrganisationen, enthält die Sicherheitsratsresolution einen Passus, der die Staaten ermächtigt,\nan der Operation teilzunehmen. Der Beschluss des Sicherheitsrats legt auch das Mandat der O-\nperation fest.\n\n6. Politische Missionen der UNO, die militärisches Personal integrieren, enthalten nie ein Mandat zur\nGewaltanwendung, werden tendenziell aber ebenfalls durch den UNO-Sicherheitsrat beschlossen. Die Resolution legt das Mandat fest oder verweist hierfür auf einen Bericht des Generalsekretärs. Es gibt jedoch auch politische Missionen, die der Sicherheitsrat dem Generalsekretär in\neinem Brief des Ratspräsidenten oder in einem presidential statement bewilligt hat.\n\n1. Einleitung\nArt. 66 ff. Militärgesetz (SR 510.10) regeln den Einsatz von schweizerischen Armeeangehörigen im\nRahmen des Friedensförderungsdienstes. Art. 66 Abs. 1 besagt, dass ein völkerrechtlich legitimiertes\nMandat Voraussetzung ist, damit schweizerisches Militärpersonal Friedensförderung leisten kann.\nKonkret muss ein UNO-Mandat oder ein OSZE-Mandat vorhanden sein. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur zivilen Friedensförderung: Für diese ist ein solches Mandat nicht Voraussetzung, die\nZustimmung der Konfliktparteien ist grundsätzlich ausreichend. Der Bundesrat hatte in der ursprünglichen Vorlage des Militärgesetzes die Möglichkeit vorgesehen, Friedensförderung durch schweizerisches Militärpersonal auch in Fällen der Zustimmung der betroffenen Staaten zuzulassen. Das Parlament hatte diese Möglichkeit jedoch bewusst abgelehnt.\n\nDie Frage, ob und wann ein UNO- oder OSZE-Mandat vorliegt, ist somit wesentlich für den Entscheid,\nob die Schweiz mit Militärpersonal Friedensförderung leisten kann oder nicht. Auf Anfrage des VBS\nsoll nachfolgend untersucht werden, was unter einem UNO-Mandat im Sinn des Militärgesetzes zu\nverstehen ist. Hierzu analysieren wir zunächst der Begriff der Friedensförderung, wie ihn das Militärgesetz verwendet. Anschliessend klären wir die Frage, unter welchen Umständen ein UNO-Mandat für\neinen solchen Friedensförderungseinsatz vorliegt.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 422\nGutachten EDA/Direktion für Völkerrecht\n\n2. Definition Friedensförderung\nDas Militärgesetz definiert den Begriff Friedensförderung nicht. Doch hat das Parlament im Zusammenhang mit den Beratungen über die Revision des Militärgesetzes im Jahr 2002 festgehalten, was\nder Begriff Friedensförderung umfasst: Er beinhaltet sowohl «Friedensunterstützung» als auch «Krisenbewältigung». 1\n\nIm Sicherheitspolitischen Bericht von 1999 (SIPOL 2000) hat der Bundesrat den Auftrag der Armee im\nRahmen der Friedensunterstützung und Krisenbewältigung dargelegt: «Darunter fallen die Entsendung von Militärpersonal und Truppenkontingenten zur Stabilisierung und internationalen Krisenbewältigung im Rahmen von völkerrechtlich legitimierten Mandaten und die Vorbereitung auf solche\nEinsätze im multinationalen oder bilateralen Verbund mit anderen Streitkräften.» 2\n\nDer Begriff Friedensförderung, wie ihn das Militärgesetz umschreibt, ist also ein sehr weit gefasster\nBegriff. Dies entspricht der aktuellen internationalen Entwicklung. Friedensförderung ist multidimensional und kann Friedenserhaltung und Friedenserzwingung ebenso wie Konfliktverhütung, Friedensschaffung, Friedenskonsolidierung oder auch humanitäre Operationen umfassen. Eine scharfe Abgrenzung zur zivilen Friedensförderung gibt es nicht. In internationalen Friedensförderungsmissionen,\ndie sowohl zwischen- als auch innerstaatliche Konflikte betreffen können, arbeiten militärische und\nzivile Komponenten oft zusammen. 3 Hingegen ist die Friedensförderung von der ausschliesslichen\nFriedenserzwingung abzugrenzen. Der Bundesrat hat festgehalten, dass Aufträge, in welchen die\nmilitärische Gewalt zentrales Mittel zur Erreichung des Friedens ist, wie z. B. der Einsatz im Golf-Krieg\n1991, nicht Friedensunterstützung sondern reine Friedenserzwingung sind und damit nicht unter den\nBegriff Friedensförderung fallen. 4\n\n3. UNO-Mandat für Friedensförderung\nDie UNO hat gemäss Charta einen grundlegenden Auftrag zur Friedensförderung, wie sie im Militärgesetz auch von der Schweiz verstanden wird. Dabei spielen sowohl zivile als auch militärische Komponenten eine Rolle. Sobald militärisches Personal an einer Friedensförderungsmission der UNO\nbeteiligt ist, kann dies nur militärisches Personal sein, das der UNO von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurde; denn die UNO hat keine eigenen ständigen Streitkräfte. Das gleiche gilt für\nPolizeipersonal, das der UNO für ihre Missionen jeweils gesondert von Mitgliedstaaten zur Verfügung\ngestellt wird. Die Bereitstellung von militärischem Personal für Friedensförderungsmissionen der UNO\nist jeweils ein freiwilliger Akt der Mitgliedstaaten.\n\n"}