Regeste: Nur in- und ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Gesellschaften mit Sitz oder ständigen Niederlassungen in der Schweiz können sich auf Artikel 1a des IRSG berufen. Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person mit Sitz auf den britischen Jungferninseln (Vergin Islands) und ohne ständige Niederlassung in der Schweiz ist von einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Schweiz, wie sie sie einklagen will, gar nicht betroffen. Sie besitzt demnach keine Beschwerdelegitimation.