Rechtlich handelt es sich bei den Bestimmungen der IGV um eine «spätere Übereinkunft» nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a der Wiener Vertragsrechtskonvention und somit um eine Interpretationshilfe zu Art. 29 der Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen. Es wird keine außervertragliche Ausnahme zur Unverletzlichkeit von Diplomaten geltend gemacht, welche vor dem Hintergrund des Iranian Hostage-Falles (1980 ICJ Reports 3) und der darin postulierten Doktrin des self-contained regimes problematisch wäre.