Vor diesem Hintergrund sind die unter dem Eindruck der SARS Epidemie 2005 neu gefassten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV; SR 0.818.103) einschlägig. Die IGV stützen sich direkt auf Art. 21 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation WHO und sind seit Juni 2007 für alle Staaten völkerrechtlich verbindlich. Art. 12 ermächtigt den Generalsekretär der WHO, eine «gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite» festzustellen. Er kann darüber hinaus konkrete Maßnahmen empfehlen, worunter neben Reiseeinschränkungen und Quarantänen auch Impfungen figurieren (Art. 15 i.V.m.