II S. 97). Mittlerweile etabliert sind drittens auch vorübergehende Maßnahmen bei Trunkenheit am Steuer, mit Verweis auf den Schutzbedarf des Diplomaten und anderer Verkehrteilnehmer (Denza, op. cit., S. 219). Allen drei Ausnahmen gemeinsam ist das Vorherrschen einer Notsituation, welche eine Verzichtsanfrage beim Entsendestaat oder gar eine persona non grata Erklärung unmöglich bzw. nutzlos macht. Ohne Notsituation lässt sich demnach eine Zwangsimpfung kaum als verhältnismäßig rechtfertigen (Wagner, Raasch & Pröpstl, Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961: Kommentar für die Praxis, Berliner Wissenschafts- Verlag 2007, S. 244).