II S. 97). Eine staatlich verordnete Zwangsimpfung stellt einen hoheitlichen Eingriff dar, welcher schwerer wiegt als den von der Praxis bereits als unzulässig taxierten Alkoholtest oder medizinische Untersuchung (Denza, Diplomatic Law: Commentary on the Vienna Convention on Diplomatic Relations, 2. Auflage, Clarendon Press 1998, S. 218). Eine Verletzung von Art. 29 der Wiener Übereinkommen ist deshalb prima vista gegeben (Wagner et al., S. 243). Daran ändert auch nichts, dass Art. 41 Abs. 1 dieser Übereinkommen Diplomaten zur Einhaltung der Rechtsvorschriften vor Ort verpflichtet.