Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 5. Juli 2006 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Forschungsanstalt Y wird sich im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzen und begründen müssen, weshalb die Beschreibung seiner Stelle, gestützt auf seinen Stellenbeschrieb, sein Pflichtenheft sowie die tatsächlich von ihm wahrgenommenen Funktionen, nicht die Voraussetzungen der Funktionsstufe 12 VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 280