5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtete (Art. 49 Bst. b VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV). Eine Heilung dieser Verfahrensverletzung fällt angesichts der Tatsache, dass die ETH-BK bei Lohneinstufungsfragen eine beschränkte Kognition hat (vgl. Erw. 2), ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 5. Juli 2006 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.